BBI: Keine Akteneinsicht in Unterlagen zu Flugrouten im Vorfeld der Planfeststellung
Cottbus (pm). Das Verwaltungsgericht Cottbus lehnte den Anspruch auf Akteneinsicht in Unterlagen über Flugrouten ab. Hintergrund sind die im Rahmen der Planfeststellung bei Vorüberlegungen eine Rolle spielten. Ein Kläger aus Kleinmachnow forderte Akteneinsicht. Dies wurde ihm verwehrt.
In dem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren eines Einwohners aus Kleinmachnow gegen die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH hat das Verwaltungsgerichts Cottbus Ende Februar den auf das Umweltinformationsgesetz gestützten Anspruch auf Akteneinsicht verneint (Aktenzeichen VG 3 L 307/11).
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Vermutung der vom Fluglärm Betroffenen, dass die Fluhafengesellschaft als Vorhabenträger im Planfeststellungsverfahren der Planfeststellungsbehörde Flugrouten unterbreitet habe, die schon nach dem damaligen Kenntnisstand unrealistisch gewesen sein sollen. Diesen Kenntnisstand sollen unter anderem Ergebnissprotokolle einer Sitzung mit der Deutschen Flugsicherung vom 29. September 1998 dokumentieren.
Das Verwaltungsgericht vermochte im Umweltinformationsgesetz keine Grundlage für dieses Auskunftsverlangen finden. Nach Ansicht der Kammer beschränkt sich der Informationsanspruch auf diejenigen Informationen, welche der Planfeststellungsbehörde als Entscheidungsgrundlage gedient haben. Daten, welche die Planfeststellungsbehörde weder zur Kenntnis genommen hat noch zur Kenntnis nehmen mußte, sind nicht vom Informationsanspruch erfasst. Etwaige Dokumente, die jedoch weder in den Antrag auf die Planfeststellung noch in das Planverstellungsverfahren selbst Eingang gefunden haben noch für das Verständnis der verwendeten Unterlagen erforderlich sind, fallen nicht darunter. (jl)